Die Corona-Prämie – Sonderleistung für das Personal in Pflegeeinrichtungen

Die Corona-Prämie – Sonderleistung für das Personal in Pflegeeinrichtungen

Durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 soll das Personal in Pflegeeinrichtungen “eine besondere Wertschätzung durch eine Sonderleistung in Geld erfahren”. Dafür wird das SGB XI um den § 150a “Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie” erweitert. Es handelt sich dabei um eine einmalige Sonderprämie für das Jahr 2020.

Pflegekräfte erhalten demnach ein Prämie von 1.000 €, die von einigen Landesregierungen auf 1.500 € (“Corona-Prämie plus”) aufgestockt wurde. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Aber auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften sollen eine Prämie erhalten. Neben der Wertschätzung sind weitere Gründe für die Prämie die besondere physische und psychische Belastung, sowie das erhöhte Risiko selbst an COVID-19 zu erkranken.

Anspruchsvoraussetzung ist die Beschäftigung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung, also einer Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag im Sinne des § 72 I SGB XI besteht, und eine dortige Beschäftigungsdauer während des Bemessungszeitraums (01.03. bis 31.10.2020) von mindestens drei Monaten. Dazu zählen ambulante als auch stationäre Pflegeeinrichtungen.

Die Prämie wird vom jeweiligen Arbeitgeber an seine Pflegekräfte ausbezahlt, wobei dieser lediglich die “Zahlstelle” ist. Die Pflegekasse zahlt an die Pflegeeinrichtungen den Betrag, den diese benötigen, wobei der Arbeitgeber seine Pflegekräfte in “Prämiengruppen” einordnen und für jeden Beschäftigten entsprechend seiner Arbeitszeit die präzise Höhe der Prämie ermitteln muss.

Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Corona-Prämie, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

Constanze Narloch
Constanze Narloch
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