Unterrichtung des Betriebsrats bei außerordentlicher Kündigung
Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehört nicht zu den “Gründen für die Kündigung” im Sinne von § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss (Az: 2 AZR 678/19).
Vorrangig streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 02.03.2018 den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Am 05.03.2018 stimmte der Betriebsrat beiden Kündigungen zu. Mit Schreiben vom 07.03.2020, dem Kläger am 08.03.2018 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.10.2018, wogegen der Kläger rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhob. Es bestehe weder ein Kündigungsgrund, noch habe die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Zudem sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden; der Kläger sei durch die vetragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ordentlich nicht kündbar. In 1. und 2. Instanz (ArbG Dortmund – 5 Ca 955/18 ; LAG Hamm – 4 Sa 143/19) wurde der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hingegen hob das Urteil auf und verwies das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurück.
Die Ausführungen des BAG beziehen sich auf die Anforderungen in der Anhörung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen einer Anhörung zur außerordentlichen Kündigung nicht über den Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers informieren und auch keine weiteren Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist machen müsse. Zum einen würden dem Betriebsrat keine Einwände abgeschnitten, da dieser lediglich Bedenken im Bezug auf eine beabsichtigte außerordentliche fristlose Kündigung äußern könne. Zum anderen überdehne es den Zweck des Anhörungsverfahrens, wenn dem Betriebsrat die Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung ermöglicht würde. Die Wahrung der Ausschlussfrist gehöre nicht zu den “Gründen für die Kündigung” im Sinne von § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Das bedeute jedoch nicht, dass der Arbeitgeber nicht angeben müsse, wann sich der Sachverhalt, der zur Kündigung führe, zugetragen hat. Denn nur so wird es dem Betriebsrat ermöglicht, die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu beurteilen und eventuelle Bedenken zu äußern. Das Anhörungsschreiben der Beklagten wurde diesen Anforderungen gerecht – so das BAG.