Kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund von COVID-19
Wenn eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für “nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)” Krankheiten und Krankheitserreger gewährleistet, ohne dass COVID-19 und SARS-CoV-2 aufgelistet sind, besteht nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Hamm ( Az. 20 W 21/29) kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus. Der Katalog der aufgelisteten Krankheiten sei abschließend.
Die Inhaberin einer Gaststätte hatte noch vor der Corona-Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die sie vor etwaigen finanziellen Einbußen schützen sollte. Aufgrund des Corona-Shutdowns musste sie ihre Gaststätte für mehrere Monate schließen und verlangte daraufhin von ihrer Versicherung 27.000 € wegen des erlittenen finanziellen Schadens. Nachdem sich die Versicherung weigerte den Betrag zu zahlen, beantragte sie beim Landgericht Essen die Deckung ihrer finanziellen Verluste im Zuge einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 16.06.2020 (Az. 18 O 150/20) zurück. Die Gaststätten-Inhaberin wehrte sich mit sofortiger Beschwerde gegen diesen Beschluss – allerdings ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht folgte der Rechtsauffassung des Landgerichts. In den vereinbarten Versicherungsbedingungen waren Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet, die von der Versicherung umfasst sind. Das Gericht sieht diese als abschließend an. Das schließe es aus dem Wortlaut der Vertragsbedingung “nur die im Folgenden aufgeführten…” mit anschließender Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern, wonach deutlich würde, dass die Versicherung nur für die von ihr im Vorfeld benannten Risiken einstehen wolle, und nicht für mögliche künftige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Erweiterungen des Krankheits- bzw. Erregerkatalogs. Eine dynamische Anpassung an das jeweils gültige IfSG scheidet aus – so das OLG Hamm.